Bundesgerichtshof : Gesundheitszustand unterliegt dem Schutz der Privatsphäre - Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Veröffentlichung von Bildern von Caroline Prinzessin von Hannover und Ernst August Prinz von Hannover

BGH, Urteile vom 14.10.2008 - Az. VI ZR 256/06 - Vorinstanzen: LG Hamburg, Az. 324 O 463/05, OLG Hamburg - Az. 7 U 57/06; Az. VI ZR 260/06 - Vorinstanzen: LG Hamburg, Az. 324 O 797/05, OLG Hamburg - Az. 7 U 63/06; Az. VI ZR 271/06 - Vorinstanzen: LG Hamburg, Az. 324 O 465/05, OLG Hamburg - Az. 7 U 60/06 und Az. VI ZR 272/06 - Vorinstanzen: LG Hamburg, Az. 324 O 463/05, OLG Hamburg, Az. 7 U 58/06 <b>Zur Sache</b> <br><br> Die klagenden Eheleute haben sich gegen die Veröffentlichung von Fotos in den von den Beklagten verlegten Presseerzeugnissen gewandt. Diese hatten im Zusammenhang mit der damaligen lebensgefährlichen Erkrankung des Ehemannes an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse (unterschiedliche) Artikel über die Erkrankung, Alkoholgenuss als mögliche Ursache und die Erholungsphase veröffentlicht, die überwiegend mit älteren Aufnahmen, in einem Fall mit einer aktuellen Aufnahme bebildert waren. <br><br> In allen Verfahren hatten die Anträge der Kläger auf Unterlassung erneuter Veröffentlichung der Fotos in den Vorinstanzen Erfolg. <br><br> <b>Entscheidung des BGH: Gesundheitszustand gehört zur Privatsphäre - Schutzinteresse überwiegt Berichterstattungsinteresse</b> <br><br> Der unter anderem für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat nunmehr die Revisionen der Verlage zurückgewiesen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Kläger und der Presse- und Informationsfreiheit ergebe, dass bei sämtlichen Bildveröffentlichungen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger Vorrang zukomme. Das Interesse der Kläger am Schutz der eigenen Privatsphäre, zu der im Allgemeinen auch der Gesundheitszustand gehöre, also ihr Interesse am Schutz privater Vorgänge, die einfach nicht an die Öffent…

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Themen: LG Hamburg , Bundesgerichtshof , Olg Hamburg , Hannover , Prinz
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 14. Oktober 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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