Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform
Der unter anderem für das
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden
Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs
interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten.
Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein
Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er “beliebig” oder
beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.
Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik “bis 5.000 km” ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter
Überschrift: “BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**”. Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer
unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf
Unterlassung in Anspruch genommen.
Das hat der Klage stattgegeben. Die
dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende
Kilometerangabe in der Suchrubrik “bis 5.000 km” eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung
des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der
unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet,
das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots,
so dass eine von Verbrauchern ausge…
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