Fortdauer zeitlich unbeschränkter Sicherungsverwahrung
Rechtslupe | 31. Mai 2011 — Nach dem Bundesverfassungsgericht hat sich nun auch der Bundesgerichtshof aufgrund von Vorlagen der Oberlandesgericht in Stuttg…
Durch Vorlagen von Oberlandesgerichten ist der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst worden, ob erstmals in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte aufgrund einer rückwirkend in Kraft getretenen Gesetzesverschärfung über die zuvor geltende strikte Höchstfrist der Unterbringungsdauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung belassen werden dürfen oder als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) nach zehn Jahren ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte eine Pflicht zur unbedingten Entlassung mit Beschluss vom 9. November 2010 verneint, dies allerdings nur unter der Voraussetzung einer hinreichend konkretisierten hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen des Untergebrachten (dazu Presseerklärung Nr. 213/2010). Er hatte bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob dieser Auffassung zugestimmt oder an entgegenstehender Rechtsprechung des 4. Strafsenats festgehalten werde. Die Anfrage war von den anderen Strafsenaten unterschiedlich beantwortet worden.
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 grundlegend über die Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung entschieden. Mit Gesetzeskraft hat es die rückwirkende Anordnung fortdauernder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur bei Erfüllung des im Beschluss des 5. Strafsenats entwickelten Gefährlichkeitsmaßstabs und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten – bis zu einer insgesamt gebotenen Neuregelung der Sicherungsverwahrung – für zulässig befunden.
Der 5…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Mai 2011 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.
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