Bundesgerichtshof : Forenhaftung - Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet Betreiber haften ab Kenntnis rechtwidriger Inhalte als (Mit-) Störer und gleichrangig zu, dem Verletzte
am 27.03.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
BGH Urteil vom 27.03.2007 - Az. VI ZR 101/06 (Vorinstanzen: LG Düsseldorf Urteil vom 14.9.2005 - 12 O 440/04; OLG Düsseldorf Urteil vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05 = <a href=http://miur.de/volltext.php?mir_dok_id=278 class=norm >MIR Dok. 063-2006</a>
<b>Zur Sache</b>
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Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym (Nickname) in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05 = <a href=http://miur.de/volltext.php?mir_dok_id=278 class=norm >MIR Dok. 063-2006</a>). Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Forenbetreiber haftet ab Kenntnis als (Mit-) Störer</b>
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Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat.
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<b>Keine vorrangige Inanspruchnahme von, dem Verletzten bekannten, Autoren rechtswidriger Forenbeiträge</b>
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers …
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