Bundesgerichtshof: Entscheideung zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 LG Zweibrücken - Urteil vom 10. Oktober 2008 - 1 O 298/06 OLG Zweibrücken - Urteil vom 8.
Juni 2009 - 7 U 178/08
Der u. a. für das zuständige XI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer
objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über
ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das - neben in Höhe des “jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen” - mit
zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen
Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich
5 %. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages
zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand
einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis
von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert
hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung
des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von
3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte - bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag - in beiden
Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an
Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die
durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§
133, 157 BGB) dahingehend zu sch…
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