Bundesgerichtshof entscheidet zum Tonträger-Sampling
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.11.2008, I ZR 112/06 - “Metall auf Metall”, entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
In dem Lied “Nur mir” von Sabrina Setlur war eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel “Metall auf Metall” der Gruppe “Kraftwerk” gesampelt und in fortlaufender Wiederholung dem Lied unterlegt. Mitglieder der Gruppe “Kraftwerk” sahen damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt und verlangten die Unterlassung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger, um diese vernichten zu können.
Der Streit ging durch mehrere Instanzen und landete beim Bundesgerichtshof. Dieser entschied, dass tatsächlich in das Tonträgerherstellerrecht von “Kraftwerk” nach § 85 Abs.1 UrhG eingegriffen wurde. Ein Eingriff in die Rechte ist auch bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Damit ist der Rechtsstreit aber noch nicht beendet: Die Gerichte müssen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof nun prüfen, ob die Tonfetzen nicht etwa frei nutzbar nach § 24 UrhG waren. Danach könnte die Nutzung des Tonfestzen auch ohne eine vorherige Zustimmung von “Kraftwerk” erlaubt sein, wenn sich das Sample im Lied “Nur mir” so deutlich von der Nutzung im Lied “Metall auf Metall” abhebt, dass damit ein selbständiges Werk geschaff…
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Erschienen 21. November 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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