Bundesgerichtshof entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

BGH / Pressemitteilung / Verkehrssicherungspflichten / Bahnsteig Quelle: Pressemittelung des BGH Nr. 007/2012 vom 17.01.2012

Der Bundesgerichtshof hat in der folgenden Entscheidung die Verkehrssicherungspflichten eines Eisenbahnunternehmens bestätigt und ausgeweitet auf den Ein- und Ausstieg der Gäste sowie der Benutzung der Bahnsteige. Damit wurde der Klage der Klägerin, die bei einem Sturz auf dem Bahnsteig verletzt wurde, unter anderem auf Schadensersatz und Schmerzensgeld statt gegeben.

Pressemitteilung:

Bundesgerichtshof entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

Der für Rechtsstreitigkeiten über Personenbeförderungsverträge zuständige X. Zivilsenat hat heute über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden.

Die Beklagte zu 1, die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2, der DB Services GmbH, übertragen. Die Beklagte zu 2 hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station & Service AG in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Beklagte zu 2. übertragen.

Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der Beklagten zu 1 in Betracht komme. Das Eisenbahn-verkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen.

Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt und die Revision des beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückgewiesen.

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungs-vertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, son…

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Themen: Rechtsanwalt , Bgh , Klage , Entscheidung , Bundesgerichtshof , Schmerzensgeld , Schadensersatz , Pressemitteilung , Landgericht , Sturz , Dresden , Reinigung , Bahnsteig , Verletzung , Verkehrspflichten , Eisenbahnunternehmen

Erschienen 28. Januar 2012 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.

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