Bundesgerichtshof entscheidet zur Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen
/ Verwertung / Aussage / / Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Wort Quelle:
Pressemitteilung des BGH, Nr. 206/2011 vom 22.12.2011
In der vorliegenden Entscheidung wertete der BGH das sowie dessen Inhalt von einer polizeilich abgehörten Person in seinem Kraftfahrzeug zum
Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, woraus sich ein absolutes ergab und die Aussage nicht im Prozess
verwertet werden darf. Mit der Entscheidung wurde sowohl der von Art. 13 GG geschützte Bereich auf das eigene erweitert als auch das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht
umfasste Recht am eigenen Wort bzw. der ausgesprochenen und dem hiervon ausgehenden Gewicht in der Interessenabwägung mit der Strafverfolgung.
Pressemitteilung:
Bundesgerichtshof entscheidet zur Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der drei Angeklagten das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.
Dezember 2009 aufgehoben, durch welches diese jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt worden waren (vgl.
Pressemitteilung Nr. 176/2011).
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete einer der Angeklagten seine Ehefrau, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte. Er
wollte damit verhindern, dass die Geschädigte das gemeinsame Kind mitnehme, das nach dem Willen des Angeklagten im Haushalt seiner
mitangeklagten Schwester und deren ebenfalls mitangeklagten Ehemanns aufwachsen sollte. Die beiden Mitangeklagten waren an der Tat
zumindest im Vorbereitungsstadium maßgeblich beteiligt; sie handelten, um den Wunsch zu verwirklichen, das Kind der Getöteten selbst
aufzunehmen und großzuziehen. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht
treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war.
Als eines unter mehreren für die Tatbegehung selbst sowie für die Täterschaft der Angeklagten sprechendes Indiz hat das Landgericht
Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten gewertet, die dieser bei Selbstgesprächen in seinem PKW gemacht hat. Das Kraftfahrzeug war auf
richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden. Dabei wurden sowohl Gespräche von zwei der Angeklagten bei
gemeinsamen Fahrten als auch bruchstückhaft Selbstgespräche des angeklagten Ehemanns der Getöteten aufgezeichnet. Auf beides hat
das Landgericht die Verurteilung der drei Angeklagten gestützt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Selbstgespräche im konkreten Fall nicht hätten zur Überführung der
Angeklagten im Strafprozess hätten verwendet werden dürfen. Insoweit bestand ein Beweisverwertungsverbot, das sich unmittelbar aus
der Verfassung ergab. Denn mit der heimlichen …
» Vollständiger Artikel