Bundesgerichtshof entscheidet über Klausel zur Einwilligung in Telefonwerbung bei einem Gewinnspiel

In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinandergesetzt, ob auf einer Gewinnspielkarte unter dem Feld für die Telefonnummer die folgende Klausel verwendet werden kann:

“(Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)”

(BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09 – Einwilligungserklärung für Werbeanrufe)

Anders als in der Entscheidung des BGH vom gleichen Tag (Beschluss vom 14.04.2011, Az. 38/10) ging es allerdings nicht um die Frage, ob es sich bei dieser Klausel um eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung handelt, und ob möglicherweise eine unzumutbare Belästigung vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG).

Hier hatte der BGH zu entscheiden, ob durch die verwendete Klausel bei einem Gewinnspiel die Teilnahmebedingungen hinreichend klar und deutlich angeben waren, und ob möglicherweise ein Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG vorliegt.

Im Ergebnis verbot der BGH der Beklagten die Verwendung der Klausel.

Zunächst stellte der BGH fest, dass es sich bei der Klausel um eine Teilnahmebedingung im Sinne von § 4 Nr. 5 UWG handelt:

“Unter den Teilnahmebedingungen sind die Voraussetzungen zu verstehen, die der Interessent erfüllen muss, um an dem beworbenen Gewinnspiel teilnehmen zu können. Der Begriff der Teilnahmebedingungen ist weit zu verstehen und bezieht sich nicht nur auf die Teilnahmeberechtigung, sondern auch auf die Modalitäten der Teilnahme [...] Zu den Modalitäten der Teilnahme zählen alle Angaben, die der Interessent benötigt, um eine “informierte geschäftliche Entscheidung” (Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG) über die Teilnahme treffen zu können. Dementsprechend muss der Werbende auch darüber informieren, wie die Gewinner ermittelt und benachrichtigt (schriftlich, telefonisch, öffentlicher Aushang) werden.”

Diese Voraussetzungen werden von der streitgegenständlichen Klausel erfüllt:

“Die Angabe der Telefonnummer, die nach dem Inhalt des auf der Teilnahmekarte enthaltenen Hinweises “zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich” erfolgen soll, ist danach eine Teilnahmebedingung im Sinne von § 4 Nr. 5 UWG. Es heißt in dem Hinweis zwar auch, dass es sich um eine “freiwillige” Angabe handelt. Bezieht sich dies auf die Angabe der Telefonnummer, ist deren Bekanntgabe danach keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung. Das ist für die ebenfalls zu den Teilnahmebedingungen zählenden Modalitäten der Teilnahme aber auch nicht erforderlich. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch der Umstand, dass dem Adressaten je nach Gestaltung der Teilnahmemodalitäten der Eindruck vermittelt wird, es kö…

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Themen: Bgh , Bundesgerichtshof , Telefonwerbung , Uwg , Einwilligung , Gewinnspiel , Werbeanrufe , Teilnahmebedingungen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 26. Mai 2011 auf http://www.dopatka.eu.

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