BGH entscheidet über irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten
Strafrecht Itzehoe | 4. November 2011 — Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle ____________________________________________________________________________________…
Strafrecht / Notwehr / Polizeibeamte / Totschlag / Rockerbanden Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 174/2011 vom 03.11.2011
Der Bundesgerichtshof über die angenommene irrtümliche Rechtfertigung der Notwehr bei der Tötung eines Polizeibeamtens und dem daraus resultierenden Freispruch.
Pressemitteilung:
Bundesgerichtshof entscheidet über irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines Mannes wegen Totschlags an einem Polizeibeamten durch das Landgericht Koblenz aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs “Hell´s Angels”, hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs “Bandidos” ermordet werden solle. Zeitgleich erließ das Amtsgericht in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen Durchsuchungsbefehl für seine Wohnung. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls ein Sondereinsatzkommando (SEK)der Polizei hinzugezogen.
Am Tattag versuchte das SEK gegen 6.00 Uhr morgens, die Tür des Wohnhauses des Angeklagten aufzubrechen, um ihn und seine Verlobte im Schlaf zu überraschen. Der Angeklagte erwachte durch die Geräusche an der Eingangstür, bewaffnete sich mit einer Pistole Kal. 45, die mit acht Patronen geladen war, und begab sich ins Treppenhaus, wo er das Licht einschaltete. Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen. Vielmehr nahm er an, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der “Bandidos”, die ihn und seine Verlobte töten wollten. Er rief: “Verpisst Euch!” Hierauf sowie auf das Einschalten des Lichts reagierten die vor der Tür befindlichen SEK-Beamten nicht; sie gaben sich nicht zu erkennen und fuhren fort, die Türverriegelungen aufzubrechen.
Da bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür aufgebrochen waren und der Angeklagte in jedem Augenblick mit dem Eindringen der vermeintlichen Angreifer rechnete, schoss er ohne weitere Warnung, insbesondere ohne einen Warnschuss abzugeben, nun gezielt auf die Tür, wobei er billigend in Kauf nahm, einen der Angreifer tödlich zu treffen. Das Geschoss durchschlug die Verglasung der Tür, drang durch den Armausschnitt der Panzerweste des an der Tür arbeitenden Polizeibeamten ein und tötete diesen.
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen dieses Geschehens wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, er habe aber auch…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. November 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.
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