Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google
/ Thumpnails / / BGH Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 165/2011 vom 19.10.2011
Kaum eine urheberrechtliche Frage im Hinblick auf die von Suchmaschinen beschäftigte derart viele Verfahren wie das Urheberrecht an den Bildern der Google
Bildersuche, die automatisch generiert und verkleinert werden von dem Suchmaschinenbetreiber. Nach Ansicht des BGH ist Google hierfür
nicht in Haftung zu nehmen.
Pressemitteilung:
Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche der Bildersuche bei Google
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen
Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer
Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von
Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer
Ergebnisliste in verkleinerter Form als (“thumbnails”) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis
(Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.
Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten
Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher
bezeichnete Internetseiten angegeben.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter
anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des
Klägers zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten
Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch
Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt
und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist
(BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I).
In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rec…
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