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Bundesgerichtshof : Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien - BGH bestätigt Linie der Rechtsprechung zur Störerhaftung im Markenrecht für das Wettbewerbsrecht

am 12.07.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – Az. I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay -
Vorinstanzen: LG Potsdam, Urteil vom 10.10.2002 – Az. 51 O 12/02 ./. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2003 – Az. 6 U 161/02
Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte
darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden.
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<b>Zur Sache</b>
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Die Beklagte veranstaltet unter ebay.de Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den
Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte zuvor Kenntnis von diesen Angeboten hat. Der
Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum
von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind.
Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.
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Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen
eingelegte Revision hatte Erfolg.
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<b>Entscheidung des BGH</B>
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<b>Auch im Wettebwerbsrecht: Haftungsprivileg des TMG für Host-Provider gilt nicht für Unterlassungsansprüche</B>
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Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (vgl. BGH Urteil vom 19.4.2007 – Az. I ZR 35/04,
= <a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1268 class=norm>MIR 2007, Dok. 246</a> ) betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche
Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht.
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Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war,
aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Streitfall …

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