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Bundesgerichtshof : DocMorris - Zulässigkeit des von DocMorris betriebenen Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss nochmals überprüft werden

am 20.12.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

BGH, Urteil vom 20.12.2007 - Az. I ZR 205/04; Vorinstanten: KG
Berlin, Urteil vom 9.11.2004 - Az. 5 U 300/01 (= WRP 2005, 514), LG Berlin, Urteil vom 30.10.2001 - Az. 103 O 109/01
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20.12.2007 eine vorinstanzliche Entscheidung, mit der ein früheres Vorstandsmitglied der von den
Niederlanden aus agierenden Internet-Apotheke DocMorris zur Unterlassung des Versandhandels mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und der darauf bezogenen Werbung verurteilt worden ist,
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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<b>Zur Sache</b>
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Das Kammergericht hatte der vom Verband Sozialer Wettbewerb in Berlin erhobenen Unterlassungsklage mit der
Begründung stattgegeben, der von DocMorris in der Zeit bis 2001 betriebene Versandhandel mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln und die entsprechende Werbung seien nach den damals geltenden Vorschriften rechts-
und wettbewerbswidrig gewesen und auch nunmehr nach der Freigabe eines solchen Versandhandels unter
bestimmten Bedingungen unzulässig. Auch nach der 2004 in Kraft getretenen Neuregelung ist der
Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nur zulässig, wenn er in dem Ursprungsland zugelassen ist und dort ein der deutschen
Rechtslage vergleichbares Schutzniveau besteht. Das Kammergericht hatte auf das in den Niederlanden
geltende geschriebene Gesetzesrecht abgestellt, das den deutschen Schutzstandards nicht gerecht werde.
Im Übrigen fehle es bei Versandapotheken in den Niederlanden schon an einem Gebot zur Führung einer Präsenzapotheke.
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<b>Entscheidung des BGH: Neben geschriebener Gesetzeslage auch tatsächliches Sicherheitsniveau einzubeziehen</b>
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Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen. Beim Vergleich der Sicherheitsstandards
in Deutschland und in den Niederlanden sei nicht allein auf die jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern auf
die jeweilige Rechtslage im Blick auf …

BGH: Versandhandel mit Arzneimitteln - Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsäch

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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