Bundesgerichtshof: Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an
Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem “Online-Archiv” weiterhin zum Abruf bereithalten
Urteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08 LG Hamburg - vom 29. Februar 2008 - 324 O 459/07 und 469/07 OLG Hamburg - Entscheidungen vom 29.
Juli 2008 - 7 U 30/08 und 31/08
Der hat entschieden,
dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Verurteilten von nicht verlangen können, es zu unterlassen, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil
des Internetauftritts www.dradio.de Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge weiterhin zum Abruf bereitzuhalten, in denen
im Zusammenhang mit dem an Walter Sedlmayr der Name der
Verurteilten genannt wird.
Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im
Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Sie verlangen von der Beklagten, die als Körperschaft des
öffentlichen Rechts einen Rundfunksender und ein Internetportal betreibt, es zu unterlassen, über sie im Zusammenhang mit der Tat
unter voller Namensnennung zu berichten. Die Beklagte hielt auf ihrer Internetseite in der Rubrik “Kalenderblatt” jedenfalls bis ins
Jahr 2007 die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000 datierten Beitrags mit dem Titel “Vor 10 Jahren Walter Sedlmayr ermordet” zum
freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens der Kläger wahrheitsgemäß u. a.,
Sedlmayrs Kompagnon W. und dessen Bruder L. seien 1993 nach einem sechsmonatigen Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt
worden. Die beiden beteuerten bis heute ihre Unschuld und seien erst in diesem Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht mit der
Forderung gescheitert, den Prozess wiederaufzurollen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für den Schutz des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen
abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren
allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter
dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten
hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses
unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger “ewig an
den Pranger” zu stellen oder in einer Weise “an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren”, die sie als Straftäter (wieder) neu
stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten
Schauspieler, das erhebliches öffentlic…
» Vollständiger Artikel