Bundesgerichtshof : Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke POST - Verwendung des Zeichens POST kann eine privilegierte Nutzung nach § 23 Nr. 2 MarkenG darstellen.
am 05.06.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
BGH, Urteile vom 05.06.2008 Az. I ZR 108/05 und Az. I ZR 169/05; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 09.09.2004
Az. 31 O 246/04; OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005 Az. 6 U 196/04; LG Magdeburg, Urteil vom 20.01.2005 Az. 7 O 2369/04 (061);
OLG Naumburg - Urteil vom 19.08.2005 Az. 10 U 9/05
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte am 05.06.2008 in zwei Prozessen
über den Schutzumfang der Marke POST zu entscheiden.
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<b>Zur Sache:</b>
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Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke POST u. a. für die Beförderung und
Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin
aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil Post
in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.
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Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das
unter City Post KG firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil CITY POST hat eintragen lassen und
die Bestandteile city post als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht
Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr.
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Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke POST war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung Die Neue Post
gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte
der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.
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<b>Entscheidung des BGH: Nutzung des Begriffes POST kann nach § 23 Nr. 2 MarkenG …
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