Bundesgerichtshof : DENIC eG muss Registrierung von Domainnamen nach einem entsprechenden Hinweis bei offenkundigen Rechtsverletzungen löschen.

BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; Vorinstanzen: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.11.2009 - 21 O 139/09; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09 Die DENIC eG - eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt - muss die rechtsverletzende Registrierung einer Domain nach einem entsprechenden Hinweis des Verletzten löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.10.2011 (I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de) hervor. <br><br> <strong>Zur Sache</strong> <br><br> Der Kläger ist der Freistaat Bayern. Die Beklagte die DENIC eG. Der Freistaat Bayern hatte festgestellt, dass unter der Top-Level-Domain ".de" zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Der Freistaat Bayern verlangte von der DENIC eG, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben der Klage stattgegeben. <br><br> Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht und für den Kläger registriert wurden, hatte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschloss, war im Rahmen der Kostenentscheidung nunmehr noch darüber zu entscheiden, ob die Klage ursprünglich begründet war (vgl. § 91a ZPO). <br><br> <strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die DENIC eG muss eine ihr bekannt gegebene rechtsverletzende Domainregistrierung löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist.</strong> <br><br> Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13 - ambiente.de) treffen die DENIC eG, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Domain-Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss demnach keinerlei Prüfung erfolgen. Selbst dann, wenn die DENIC eG auf…

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Themen: Bundesgerichtshof , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Registriert , Top Level Domain , Denic , Panama

Erschienen 27. Oktober 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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