Bundesgerichtshof: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

Urteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 111/08 – OLG Hamm – Urteil vom 27.06.2008 – 13 UF 272/07 - AG Rheine – Urteil vom 10.10.2007 – 13 F 90/07 -

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf.

Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Klägerin lebt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.

Die Klägerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich gegenwärtig auf rund 1.040 € beläuft. Daneben erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 €. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.500 €.

Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 € verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Klägerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 €, begehrt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Klägerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.

Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebed…

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Themen: Bundesgerichtshof , Olg Hamm , Die Zeit , Haushalt , Schwanger
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 6. Juni 2009 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.

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