Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die Marke DAX

Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07 – DAX LG Frankfurt am Main – Urteil vom 26. Juli 2006 – 2/6 O 452/05 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2007 – 11 U 40/06 (Kart) GRUR-RR 2007, 104

Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Verwendung des Aktienindex als Bezugswert für Optionsscheine entschieden.

Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht den Deutschen Aktienindex DAX. Sie ist Inhaberin der Wortmarke DAX, die u. a. für Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex eingetragen ist. Die Commerzbank emittiert auf den DAX bezogene Optionsscheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird, dessen Höhe vom jeweiligen Stand des DAX abhängt. Über diese Verwendung des DAX hatten die Parteien 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen. Nachdem die Commerzbank diesen Vertrag gekündigt hatte, kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Commerzbank auch ohne Lizenzierung die Bezeichnung DAX als Bezugswert für ihre Finanzprodukte benutzen darf.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht. Die Deutsche Börse könne die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht untersagen. Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz be…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Bundesgerichtshof , Olg Frankfurt , Parteien , Commerzbank , Dax , Wertpapiere , Optionsscheine
Rechtsgebiet: Kapitalmarktrecht

Erschienen 7. Juni 2009 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.

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