Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom Zuchtverband
veranstalteten Pferdeauktion
Urteil vom 24. Februar 2010 – VIII ZR 71/09 LG Köln - Urteil vom 14. März 2007 - 4 O 40/06 OLG Köln - Urteil vom 17. Februar 2009 - 3
U 66/07
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine von einem Pferdezucht-verband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem
öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, als öffentliche Versteigerung anzusehen ist, auf die die Vorschriften des
Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind.
Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer
Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere
Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten
Auktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Auktionsbedingungen des
Verbandes ergibt sich unter anderem, dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion
geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen. Im März 2005 stellte die Klägerin fest, dass die im
Januar ersteigerte Stute die Verhaltensauffälligkeit des “Freikoppens” aufweist, die den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes
mindert. Mit der Klage hat sie deshalb unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160.000 € begehrt. Die Klage ist in
erster und zweiter Instanz abgewiesen worden.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte im Ergebnis Erfolg. Allerdings hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Klägerin sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
berufen kann, weil der in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB* geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen
Versteigerung erfüllt ist. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn
der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich
einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist jedoch – wie hier – bei einem öffentlich bestellten
Versteigerer der Fall. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob die
Verhaltensauffälligkeit des “Freikoppens” bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da die in § 476 BGB** für den …
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