Bundesgerichtshof : BKA gegen FOCUS - Auch einer Behörde kann ein Richtigstellungsanspruch zustehen
am 22.04.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
BGH, Urteil vom 22.04.2008 - Az. VI ZR 83/07 - Vorinstanzen:
LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2006 - Az. 324 O 932/05; Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.02.2007 Az. 7 U 121/06
<b>Zur Sache</b>
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Die Bundesrepublik Deutschland hat das Nachrichtenmagazin FOCUS wegen eines Presseartikels auf Unterlassung
und Richtigstellung verklagt. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch die Verpflichtung der
Beklagten zur Veröffentlichung einer Richtigstellung.
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Das Politmagazin CICERO veröffentlichte im April 2005 einen Artikel des Journalisten S. über den
Terroristen al-Sarkawi, durch den Detailinformationen aus einem geheimen Bericht des BKA bekannt wurden.
Nachdem das BKA deshalb Strafanzeige erstattet hatte und es zu Durchsuchungen der Redaktion
und des Privathauses des Journalisten gekommen war (vgl. BVerfGE 117, 224), erschien in dem von
der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin FOCUS ein Artikel, in dem unter anderem berichtet wird,
auf der verzweifelten Suche nach einer undichten Stelle habe das BKA offenbar streng geheime Dossiers
manipuliert, um eine undichte Stelle in der eigenen Behörde aufzuspüren. Zu diesem Zweck seien
vor Verteilung des Dossiers an verschiedene Referate des BKA unter anderem Telefonnummern mit
unauffälligen Zahlendrehern versehen worden.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, in dem Artikel würden unwahre Tatsachen über den Umgang des BKA
mit dieser Akte behauptet, die geheime Informationen ausländischer Geheimdienste enthalte. Diese Behauptung
sei geeignet, das Ansehen des BKA in der Öffentlichkeit herabzumindern, weil der Eindruck vermittelt werde,
das BKA setze Geheiminformationen zweckwidrig ein und lasse zu, dass sie durch Veröffentlichung entwertet würden.
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Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und Richtigstellung verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
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