Bundesgerichtshof: Bestätigung der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht
Urteil vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09 - Urteil vom 22. Juni 2009 - NSV 121 Js 17270/1998 jug.
Mit Urteil vom 22. Juni 2009 hat das Landgericht Regensburg nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der
Sicherungsverwahrung angeordnet. Dabei hat es sich auf die mit Gesetz vom 8. Juli 2008 eingefügte Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1
Jugendgerichtsgesetz (JGG) gestützt.
Der heute 32-jährige Verurteilte war durch das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 29. Oktober 1999 wegen Mordes - begangen zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu verdecken - zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt
worden. Dieser Anlassverurteilung lag zu Grunde, dass der Verurteilte im Alter von 19 Jahren im Juni 1997 eine 31-jährige Joggerin
auf einem Waldweg in der Absicht, sie unter massiver Gewaltanwendung zu vergewaltigen und anschließend zu töten, überfallen hatte.
Als sein Opfer reglos am Boden lag, nahm er von seinem Vergewaltigungsvorhaben Abstand, legte den Genitalbereich der bereits toten
oder im Sterben liegenden Frau frei und onanierte bis zum Samenerguss auf sie. Dadurch wollte der Verurteilte Macht über sein ausüben.
Der Verurteilte hat die Jugendstrafe bis zum 17. Juli 2008 vollständig verbüßt. Seit 18. Juli 2008 ist er einstweilig in der
Sicherungsverwahrung untergebracht.
Die Strafkammer, die nunmehr über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG zu entscheiden hatte,
stellte - sachverständig beraten - fest, dass bei dem Verurteilten eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit einer sadistischen
Komponente und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung besteht. Etwa seit seinem 15. Lebensjahr hat er sexuelle
Gewaltfantasien, die er bei der Anlasstat abladen wollte und die er entsprechend umsetzte. Diese Fantasien sind immer noch nicht
überwunden. Das Landgericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nach
seiner Entlassung aus dem Vollzug weitere schwere Straftaten der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art, namentlich sexuelle
Gewaltdelikte bis hin zum Sexualmord, begehen wird.
Gegen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts beanstandet.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der ersten höchstrichterlichen Entscheidung, die zur nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG ergangen ist, die Revision des
Verurteilten durch Urteil als unbegründet verworfen. Er hat bestätigt, dass die formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen
vorliegen. Er hält die Vorschrift nicht für verfassungswidrig.
Die formellen Erfordernisse sind gewahrt, da gegen den Verurteilten wegen Mordes eine Jugend…
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