Bundesgerichtshof bestätigt Ausgleichanspruch wegen großer Flugverspätung
Der BGH mit Urteil vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 95/06) das beklagte Luftverkehrsunternehmen zu Ausgleichszahlungen nach der
Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen eines erheblich verspäteten Fluges verurteilt.
Im zu Grunde liegende Fall wurde ein Flug von nach
wegen technischer Probleme auf den nächsten
Tag verschoben. Die dadurch entstandene Verspätung betrug 25 Stunden. Die Kläger haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung
von 600,- € pro Person verklagt. Diese Summe ist in in der Fluggastrechteverordnung für den Fall einer Annullierung des Fluges
vorgesehen. Die Fluggesellschaft lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach
der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei.
„Der hatte mit
Beschluss vom 17. Juli 2007 zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur
Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) befunden
hat. Dabei hat er u. a. entschieden, die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 seien dahin auszulegen, dass die Fluggäste
verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden
können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines
verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden
nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, sofern die große Verspätung nicht auf
außergewöhnliche Umstände zurückgeht.“
Der BGH sah in der Folge keine wei…
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