Bundesgerichtshof: Zur Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der Hauptversammlung
Urteil vom 8. Februar 2010 – II ZR 94/08 – REDEZEITBESCHRÄNKUNG LG Frankfurt am Main – 3-5 O 61/06 – Urteil vom 28. November 2006 OLG
Frankfurt am Main – 5 U 8/07 – Urteil vom 12. Februar 2008 (ZIP 2008, 1333)
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsregelung beschließen
kann, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich
angemessen zu beschränken.
Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. Er wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung der Gesellschaft. Mit dem Beschluss* wurde in die Satzung der Gesellschaft eine Regelung eingefügt, wonach der
Versammlungsleiter ermächtigt wurde, das Frage- und Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich zu beschränken. Dem
Versammlungs-leiter wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen, die Rede- und Fragezeit
jedes einzelnen Aktionärs zu beschränken und um 22.30 Uhr den Debattenschluss anzuordnen. Das hatte die Anfechtungsklage
abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers erklärte das OLG Frankfurt (ZIP 2008, 1333) den angegriffenen Beschluss insgesamt für
nichtig.
Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Aktiengesellschaft hatte Erfolg. Der für das zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG** eine umfassende Regelung der Ermächtigung des Versammlungsleiters zur zeitlich
angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts des Aktionärs in der Satzung der Gesellschaft erlaubt. Zulässig ist insbesondere
die Bestimmung von angemessenen konkreten Zeitrahmen für die Gesamtdauer der Hauptversammlung und die auf den einzelnen Aktionär
entfallenden Frage- und Redezeiten, welche dann im Einzelfall vom Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen zu konkretisieren
sind. Ebenfalls zulässig ist die Einräumung der Möglichkeit, den Debattenschluss um 22.30 Uhr anzuordnen, um eine Beendigung der
Hauptversammlung noch am selben Tag sicherzustellen. Der Versammlungsleiter hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die
konkreten Umständen der Hauptversammlung zu beachten. Er hat sich insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der
Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren, ohne dass dies in der Satzungsbestimmung ausdrücklich geregelt werden
muss.
Die umfassende Regelungsbefugnis der Hauptversammlung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der im Jahre 2005 in das Aktiengesetz
eingefügten Ermächtigungsvorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG. Ausgangspunkt der Regelung war das Bestreben des Gesetzgebers, den
Missbrauch des Frage- und Rederechts durch einige wenige Aktionäre, die später oftmals daraus Anfechtungsgründe hergeleitet und dann
ihre Interessen eigenmächtig auf Ko…
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