Bundesgerichtshof: Zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms
Urteil vom 25. März 2010 – I ZR 122/08 OLG Hamm – Urteil vom 24. Juni 2008 – 4 U 43/08 LG Bochum – Urteil vom 31. Januar 2008 – 8 O
312/07 und Urteil vom 25. März 2010 – I ZR 130/08 OLG Hamm – Urteil vom 24. Juni 2008 – 4 U 25/08 LG Bochum – Urteil vom 13. Dezember
2007 – 8 O 311/07
Der unter anderem für das zuständige
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines
Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte
Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben.
Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus,
der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen
hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal, auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm
öffentlich zugänglich machte.
Der Kläger hat die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse die Beklagten am Tag der Veröffentlichung des
Films erzielt haben, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können.
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hatten die Auskunftsklagen Erfolg.
Der hat die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wonach dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zusteht, bestätigt und lediglich
den Umfang der Auskunftsansprüche eingeschränkt. Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms
widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst – je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt – die Herausgabe des Gewinns, den
die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben
über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten …
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