Bundesgerichtshof: Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen verjährt
innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres
Der unter anderem für das zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Ansprüche
auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des
Jahres verjähren, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung
der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.) lag.
Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt von einem Versicherer die Neuberechnung der Rückvergütungen (Rückkaufswert nebst
Überschuss-beteiligung) gekündigter Lebens- und Rentenversicherungen.
Die Versicherungsnehmer, die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, hatten zwischen 1995 und 1998 beim beklagten Versicherer
Kapital-Lebensversicherungs- bzw. private Rentenversicherungsverträge abge-schlossen; diese wurden zwischen 1996 und 2000 gekündigt
und abgerechnet. Daraufhin zahlte die Beklagte teilweise eine Rückvergütung aus. Grundlage dieser Berechnung waren die dem jeweiligen
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten, nach denen ein Stornoabzug sowie eine
Verrechnung von Abschlusskosten zu berücksichtigen waren.
Vergleichbare Bedingungen hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354; 147, 373) als unwirksam erachtet. In der
Folge hat der Senat mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.) entschieden, dass der Stornoabzug entfällt und der
Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten dürfe.
Der Kläger hat mit der im Jahr 2007 erhobenen Stufenklage zunächst über den Rückkaufswert ohne Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten und die bei Kündigung
bereits zugewiesene Überschuss-beteiligung begehrt. Der beklagte Versicherer beruft sich auf Verjährung. Der Kläger macht geltend,
die maßgeblichen Verjährungsfristen hätten erst nach den Urteilen des Senats vom 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen, da es den
Versicherungsnehmern zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen.
Die Verjährung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung trat nach § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung* nach fünf Jahren ein. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung
verlangt werden konnte.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer den Vertrag abgerechnet habe, also in den Jahren 1996 bis 2000, sei es den Versicherungsnehmern möglich gewesen, einen
über den ausbezahlten Betrag hinausgehenden Rückkaufswert zu beanspruchen. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe daher zum Ende
dieser Jahre zu laufen begonnen und jeweils vor Erhebung der Klage - spätestens zum 31. Dezember 2…
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