Bundesgerichtshof: Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer
“Mietschuldenfreiheitsbescheinigung”
Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 AG Dippoldiswalde - Urteil vom 10. Januar 2008 - 2 C 0686/07 LG - Urteil vom 29. Juli 2008 - 4 S 97/08
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter von
seinem ehemaligen Vermieter keine “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” verlangen kann, die über eine Quittung für die erhaltenen
Mietzahlungen hinausgeht.
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Sie haben das Mietverhältnis gekündigt und sind in eine andere Wohnung im Raum
Dresden umgezogen. Da der Vermieter der neuen Wohnung von den Klägern eine “Mietschuldenfreiheits-bescheinigung” verlangt, haben die
Kläger die Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung aufgefordert. Die Beklagte hat den mit der Klage zunächst erhobenen
Anspruch auf Erteilung von Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt und entsprechende Quittungen erteilt. Die
Abgabe einer von den Klägern geforderten weitergehenden Erklärung des Inhalts, dass die Miete einschließlich vereinbarter
Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der für 2006 von 276,24
€ wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei
und dass die Kläger eine Kaution von 726 € geleistet hätten, die sich aufgrund des nicht freigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten
befinde, hat sie dagegen verweigert.
Das Amtsgericht hat die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage abgewiesen. Das hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.
Der hat entschieden,
dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” nicht besteht. Der Mietvertrag der Parteien
enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art
und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter - wie hier die Kläger - unter
Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von
dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und
auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in
ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung
eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es …
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