Bundesgerichtshof : Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen ausreichend.
BGH, Urteil vom 25.01.2012 - VIII ZR 95/11; Vorinstanzen: AG Dorsten, Urteil vom 11.08.2010 - 21 C 596/09; LG Essen, Urteil vom
03.02.2011 - 10 S 313/10 Der hat mit Urteil vom 25.01.2012 zu der Frage entschieden, ob für eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.
<br><br> <strong>Zur Sache</strong> <br><br> Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der
Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den
leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31.08.2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor
und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten. <br><br> Am 01.10.2009 erklärte der Kläger den
Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nich. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung,
dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet wurde. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
<br><br> Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. <br><br>
<strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Postfachadresse genügt den gesetzlichen Anforderungen</strong>
<br><br> Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den -
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden - gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs.
2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF). <br><br> Bei Fernabsatzgeschäften sei gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245
EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen u…
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