Bundesgerichtshof: Abtretung von Darlehensforderungen trotz Bankgeheimnis und Datenschutz wirksam.
am 27.02.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
A und B brauchten Geld zur Finanzierung von zwei Eigentumswohnungen. Sie gingen zu ihrer Raiffeisenbank und wollten ein Darlehen haben. Dieses bekamen sie auch, Herr C musste hierfür als Bürge herhalten.
Das Darlehen konnte nicht mehr bedient werden. Anstatt aber nun einfach nur den Darlehensvertrag zu kündigen und den Bürgen in Anspruch zu nehmen tat die Bank etwas anderes: Sie trat ihren Rückzahlungsanspruch an eine Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft der Bankengruppe ab.
Diese klagte nun gegen A und B auf Rückzahlung – und nahm den C als Bürgen in Anspruch.
§ 398 BGB gibt die Legaldefinition der Abtretung:
„Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.“
Hieraus folgt, dass die Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft durch den Vertrag mit der Raiffeisenbank an deren Stelle getreten ist – mit allen Rechten und Pflichten. In der Fachsprache nennt man den bisherigen Gläubiger den Zedenten – den Erwerber den Zessionar. Zedent ist folglich die Bank, Zessionar die Verwertungsgesellschaft.
Vor dem Landgericht in Ravensburg bestritten A und B die Wirksamkeit der Abtretung. Möglich wären zwei Fallgruppen: Zum einen ein gesetzliches Abtretungsverbot – herrührend aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Bestimmungen, die das Bankgeheimnis betreffen. Andererseits könnte das Abtretungsverbot auf § 399 BGB gestützt werden:
§ 399 BGB regelt den Ausschluss der Abtretung bei einer Inhaltsänderung oder einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner:
„Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den …
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