Bundesgericht schützt Drittbeschlagnahme von Bankkonten
am 18.06.2007 von strafprozess
In einem äusserst ausführlich begründeten Entscheid hat das Bundesgericht die Beschlagnahme eines Bankkontos auf staatsrechtliche Beschwerde der Kontoinhaberin hin geschützt (Urteil 1P.64/2007 vom 29.05.2007). Auf das gesperrte Konto war der Betrag von 2,225,000.00 Euro via ein Drittkonto überwiesen worden. Die Gutschrift basierte auf Checks, welche sich beim Inkasso derselben als gefälscht herausgestellt haben. Nebst dem Urkundendelikt erschien die hier nur summarisch dargestellte Transaktion geldwäschereiverdächtig. Keiner Straftat verdächtig waren die Kontoinhaberin bzw. deren Organe.
Das Bundesgericht hatte sich mit verschiedenen Verfahrensfragen zu befassen, die teilweise auf eher eigentümlich anmutenden Rügen basierten. Interessanter erscheint die Rüge, der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) bzw. auf gerichtliche Beurteilung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sei verletzt. Hier verwies das Bundesgericht u.a. auf seine differenzierte Rechtsprechung zur Beschlagnahme von lebendem Hanfpflanzen bzw. zu getrockeneten Hanfblüten und schloss für die Bankkonten auf folgendes:
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einstweilen finanziell ohne diese Mittel auskommen muss und dadurch allenfalls empfindlich in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird, kann für sich allein nicht genügen, um die Annahme einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu begründen. Im Übrigen ist hier verfahrensrechtlich vorgesehen, dass die angefochtene Beschlagnahme am Ende des Strafverfahrens durch einen richterlichen Sachentscheid abgelöst wird. Insgesamt sind die kantonalen Behörden zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht anwendbar ist (E. 3.5).
Auf eher tönernen Füssen steht die Begründung, eine spätere Einziehung der Vermögenswerte durch den Sachrichter sei möglich (vgl. dazu die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 2 StGB, guter Glaube und gleichwertige Gegenleistung), womit sich die Vorinstanz …
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» 1P.64/2007 (29.05.2007)
» SR 0.101 Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten )
» SR 101 Art. 30 Gerichtliche Verfahren (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
» SR 311.0 Art. 70 5. Einziehung. / b. Einziehung von Vermgenswerten. / Grundstze (Schweizerisches Strafgesetzbuch)
» strafprozess » Blog Archive » Grundrechtsverstösse bei der Dritteinziehung
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