Bundesgericht zum Personenbezug von IP-Adressen

Einführung

Anbieter von Internetdiensten zeichnen verbreitet das Surfverhalten der Nutzer ihrer Dienste ohne Anlass auf Vorrat auf („Logfiles“). Möglich macht dies die IP-Adresse des Nutzers, die an alle genutzten Anbieter übermittelt wird und anhand derer der Internet-Zugangsanbieter eine gewisse Zeit lang die Personalien des Vertragsinhabers ermitteln kann. Für die betroffenen Nutzer kann eine Surfprotokollierung zu Abmahnungen, polizeilichen Ermittlungen oder sogar Wohnungsdurchsuchungen wegen mutmaßlicher Straftaten führen, nicht selten auch aufgrund eines falschen Verdachts.

Einzelne Juristen halten eine Surfprotokollierung durch Anbieter von Internetportalen für zulässig. Sie argumentieren, das Datenschutzrecht sei nicht anwendbar, weil Internetanbieter aus der IP-Adresse nicht unmittelbar die Person des Anschlussinhabers ablesen könnten. Ganz überwiegend wird das Datenschutzrecht dagegen für anwendbar und eine Vorratsprotokollierung für unzulässig gehalten, weil der Internet-Zugangsanbieter und über ihn staatliche Behörden und Inhaber von Urheberrechten eine Identifizierung vornehmen (lassen) können. Im Fall statischer IP-Adressen kann sogar eine unmittelbare Identifizierung möglich sein.

Das Urteil des Bundesgerichts

Das oberste Gericht der Schweiz, das Bundesgericht, hat nun mit Urteil vom 08.09.2010 (Az. 1C_285/2009) entschieden, dass die von einem Unternehmen zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen gesammelten IP-Adressen von Tauschbörsennutzern personenbezogene Daten darstellen. Das Gericht argumentiert:

Bestimmbar im Sinne des Datenschutzrechts sei eine Person, wenn aufgrund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden könne. Maßgeblich seien dabei zwar im Ausgangspunkt die Möglichkeiten des jeweiligen Inhabers der Information. Falls aber nach Übermittlung der Information an einen Dritten dieser eine Identifizierung des Betroffenen vornehmen lassen könne, seien die Daten schon bei dem ursprünglichen Datensammler als personenbezogen anzusehen. Für die Annahme des Personenbezugs sei es ausreichend, dass die Bestimmbarkeit in Bezug auf einen Teil der Daten gegeben sei.

Für den Fall des „Filesharing-Jägers“ Logistep leitet das Bundesgericht daraus ab, dass die von diesem gesammelten IP-Adressen und weiteren Daten von Tauschbörsennutzern personenbezogene Daten darstellten. Nach Übermittlung der Daten an den jeweiligen Urheberrechtsinhaber könne dieser nämlich durch eine Strafanzeige jedenfalls in einem Teil der Fälle die Identität der Nutzer in Erfahrung bringen. Das Bundesgericht entscheidet im Weiteren, dass die verdeckte Sammlung der IP-Adressen von Tauschbörsennutzern mangels gesetzlicher Grundlage in der Schweiz unzulässig ist.

Die Rechtslage bei sonstigen Internetanbietern

Das Gericht äußert sich nicht unmittelbar zu der Frage, ob die Aufzeichnung von IP-Adressen auch bei Betreibern von Inte…

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Themen: Juristisches , Metaowl-watchblog , Datenschutz IM Privatsektor , Internetanbieter , Internet-unternehmen , Surfprotokollierung , Ip-retention

Erschienen 11. Dezember 2010 auf http://www.daten-speicherung.de.

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