Bundesfinanzhof erlaubt Tricksen bei Abfindungen

Einer Arbeitnehmerin aus Baden-Württemberg wurde im Jahr 2000 betriebsbedingt gekündigt. Nach dem Sozialplan hatte sie Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von umgerechnet 38.350 Euro. Diese sollte im November 2000 ausbezahlt werden. Sie einigte sich jedoch mit dem Arbeitgeber auf einen anderen Auszahlungsmodus: Steuerfreie 12.270 Euro sollten im November, der Rest erst im Januar des Folgejahres 2001 fließen. Vorteil für die ehemalige Arbeitnehmerin: Eine Senkung ihrer Steuerlast.

Dem widersetzte sich das örtliche Finanzant: Mit der Begründung, die Abfindung sei aus steuerlicher Sicht bereits im Jahr 2000 in voller Höhe zugeflossen, forderte es für die zuerst ausbezahlten 12.270 Steuern und Zinsen nach. Die Sache ging letztlich bis zum Bundesfinanzhof, dem obersten deutschen Steuergericht. Vor kurzem wurde das Urteil gefällt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen den Zufluss einer Abfindung steuerwirksam gestalten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09). In einer solchen Gestaltung könne kein rechtsmißbräuchliches Handeln erkannt werden. Zwar seien die Regelungen eines Sozialplans bind…

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Themen: Kündigung , Abfindung , Finanzamt , Bundesfinanzhof , Betriebsbedingte Kündigung , Sozialplan , Gerichtsmassig
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 21. Januar 2010 auf http://blog.betriebsrat.de.

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