Bundesfinanzhof entscheidet zum stromsteuerrechtlichen Begriff der Nennleistung - Eigenbedarf mindert Nennleistung nicht

Berichtet von Dr. Falk Amler, Richter am Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Definition der Nennleistung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG): Eigenverbrauch mindert diese nicht; keine Bindung der Finanzverwaltung an sog. Errichterbestätigungen I. Sachverhalt In der Rechtssache begehrte die Klägerin die Stromsteuerbefreiung für ein von ihr betriebenes Blockheizkraftwerk (BHKW) in Form einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG welche ihr vom Beklagten - bestätigt durch das Finanzgericht (FG) - verwehrt wurde. Der BFH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist von der Stromsteuer befreit der Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und entweder nach lit. a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder nach lit. b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Ausweislich der von dem Hersteller der Anlage ausgestellten "Errichterbestätigung" über die technischen Anlagenparameter betrug die Brutto-Stromerzeugung der Anlage 2 020 kW. Unter Abzug von Transformatorenverlusten in Höhe von 15 kW sowie eines Eigenbedarfs für Zu- und Abluftventilator sowie Schmieröl- und Kühlwasserpumpen von 53 kW ergab sich eine "Nennleistung" des BHKW in Höhe von 1 952 kW (1,952 MW). Außerdem hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Klägerin mit Zulassungsbescheid für die Anlage bestätigt, dass es sich um eine sog. kleine KWK-Anlage mit einer Leistung von 1,975 MW handele. II. Die Entscheidung Der BFH hat entschieden, dass die Anlage eine Nennleistung von über 2 MW ausweise und die Klägerin daher keinen Anspruch auf die Stromsteuerbefreiung hat. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigt sind nur verhältnismäßig kleine Anlagen, die eine vom Gesetzgeber festgelegte Leistungsgrenze nicht überschreiten. Da der Begriff der Nennleistung weder in den Bestimmungen des Stromsteuerrechts definiert ist, noch zur näheren Konkretisierung des Begriffs der Nennleistung ausdrücklich auf außerhalb des Stromsteuerrechts bestehende Rechtsvorschriften Bezug genommen wird, legte der BFH den Begriff wie folgt aus: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, insbesondere bezugnehmend auf technische Nachschlagewerke, deutet der Begriff der Nennleistung d…

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Themen: Kwk , Strom , Bundesamt , Bundesfinanzhof , Bhkw , Stromsteuer , Eigenverbrauch , Nennleistung

Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://lexegese.blogspot.com.

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