Alle Blogs » Bundesarbeitsgericht zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

am 08.07.2007 von recht verständlich

Das neunte Sozialgesetzbuch enthält Regelungen, die die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regeln. Die §§ 85ff. Regen hierbei den besonderen Kündigungsschutz.
 
Die Eingangsnorm des § 85 SGB IX sieht die grundsätzliche Beteiligung des Integrationsamtes bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber vor:
 
„§ 85 Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
 
Die Ausnahmen hierzu finden sich im § 90 SGB IX:
 
„§ 90 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
 
1.deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
2.die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden oder
3.deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
a)das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
b)Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
 
(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
 
(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf …

BAG: Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Rechtblog / Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Dies gilt nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nicht, wenn das Arbeitsverhä…

Bundesarbeitsgericht zum Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

recht verständlich / Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Im SGB IX gibt es die Vorschrift des § 85: „§ 85 Erfordernis der Zustimmung Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber b…

Arbeitsrecht: Sonderkündigungsschutz nur bei rechtzeitigem Anerkennungsantrag: nach BAG jetzt auch für Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen!

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Schwerbehinderten ist unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt, §§ 85 ff. SGB IX. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern,…

Bundesarbeitsgericht zur Frage, wann ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes übergehen kann.

recht verständlich /   Das Bundesarbeitsgericht hat sich jetzt mit dem Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG auseinandergesetzt.   Damit setzt das Gericht seine Rechtsprechung zur wirksamen Befristung von Arbeitsverträgen fort…

Zum Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Recht und Alltag / Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Ar…

Kündigung, Alter, Behinderung und Sozialauswahl bei einer hohen Zahl von krankheitsbedingten Ausfallzeiten

recht verständlich /   Frau K ist zu 50 % schwerbehindert. Seit 1991 arbeitete sie als Wirtschaftshilfe im Krankenhaus, das von der B unterhalten wurde. Da war sie auf der Intensivstation mit Reinigungs- und Servicearbeiten beschäftigt. Nachdem sie einen Herzinfarkt er…

» Suche in den JuraBlogs

Der Autor und sein Blog

RA Roland Hoheisel-Gruler

your lawyer is your friend :)

» recht verständlich

» Aktuell in den Lawblogs

» Top-Meldungen

» TOP-Meldungen per E-Mail

Infos zum kostenlosen Service »