Bundesarbeitsgericht zur Frage, wann ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes übergehen kann.
am 03.08.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Das Bundesarbeitsgericht hat sich jetzt mit dem Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG auseinandergesetzt.
Damit setzt das Gericht seine Rechtsprechung zur wirksamen Befristung von Arbeitsverträgen fort. Zuvor erst hatte das BAG zur Schriftformerfordernis bei der Befristung Stellung bezogen.
Ebenfalls in diesem Rechtsprechungsblog findet sich eine Besprechung zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, ob überhaupt eine Befristung ausgemacht war und wie sich dies mit den AGB verhalten kann.
Gleichfalls in diesem Blog findet sich eine Besprechung zur Frage des Maßregelungsverbotes beim vorbehaltslosen Anschlußvertrages im Hinblick auf eine Kettenbefristung.
Diese Vorschrift des § 15 Abs. 5 TzBfG schafft nämlich eine Fiktion, nämlich dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, und das zu den Bedingungen, die für das befristete Arbeitsverhältnis gegolten haben. Die Folge ist also, dass § 15 Abs. 5 TzBfG ein ursprünglich befristetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert.
Damit diese Rechtsfolge eintritt, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Die Vorschrift lautet:
„(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“
Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis zunächst befristet sein muss – entweder für eine bestimmte Zeit oder um einen bestimmten Zweck zu erreichen.
Nachdem die arbeitsvertragliche Bedingung eingetreten ist, wäre das Schuldverhältnis eigentlich durch Erfüllung erloschen – es bestünden dann keine gegenseitigen Rechte und Pflichten mehr. Der Gesetzgeber hat nun für diesen Fall eine andere Lösung gesucht, nämlich die Fiktion der …
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