Bundesarbeitsgericht zur Falschbezeichnung der Beklagten im Kündigungsrechtsstreit
am 09.03.2007 von recht verständlich
Eine Falschbezeichnung schadet nicht, falsa demonstratio non nocet nannten das schon die alten Römer. Kritisch wird das Ganze aber, wenn es um die Passivlegitimation geht. Das ist die Frage, ob überhaupt der richtige Gegner in der Klageschrift bennant wurde.
Der Klage steht das Rubrum vorne an – auch so eine Errungenschaft aus der Rechtsgeschichte. Im Rubrum stehen die Parteien des Rechtsstreites – in alter Zeit mit rotem Stift geschrieben. Heute in aller Regel schwarz und von einem Drucker zu Papier gebracht – der Name hat sich aber erhalten.
Im Rubrum der Klageschrift steht nun also, wer hier gegen wen einen Prozess zu führen gedenkt. Der Beklagte bekommt dann die Klageschrift zugestellt, damit wird das Ganze rechtshängig. Ist nun der falsche Beklagte benannt, so ist durchaus fraglich, ob es sich hier noch um eine falsa demonstratio handelt – oder ob nicht vielmehr der Prozess alleine deswegen verloren geht, weil die Ansprüche gegen den Beklagten nicht bestehen.
Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass Klagefristen zu beachten sind. Wenn der erste Prozess deswegen verloren ist, kann es für einen gegen den eigentlich richtigen Gegner unter Umständen schon zu spät sein.
In dem vom BAG zu entscheidenden Falle handelte es sich um eine Kündigungsschutzklage. Herr A war seit annähernd 30 Jahren in dem selben Architekturbüro in S. als Architekt angestellt.
Bei der Abnahme von Rohbauarbeiten soll er angeblich Fehler gemacht haben. Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, ihm mit Schreiben vom 19.03.2003 fristlos und hilfsweise fristgerecht zu kündigen.
Das Architekturbüro firmierte seit dem Jahre …
Kündigungsschutzklage gegen Partnerschaftsgesellschaft - Berichtigung bei falscher Parteibezeichnung
Recht und Alltag / Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ist eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage …
Latein für Angeber
stud. iur. Martin Malkus / Juristen-Latein - scheint bei den Profs sehr beliebt zu sein: Der eine benutzt es um komplizierte juristische Thematiken in einem Ausdruck fassen zu können, ein anderer scheint nur lateinische Witze zu können und wieder ein anderer veredelt jeden d…
BAG: Kündigungsschutzklage gegen Partnerschaftsgesellschaft
Rechtblog / Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ist eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschu…
§ 1 a KSchG - Abweichend hohe Abfindung nur bei klarer Ankündigung im Kündigungsschreiben
andreas-buschmann.net / Darf der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, für den Fall dass der keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anb…
Einhaltung der Kündigungsfrist kann ohne Klagefrist verlangt werden
andreas-buschmann.net / Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung mit einer falsch berechneten Kündigungsfrist erklärt - muss der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Klage zum Arbeitsgericht erheben, wenn er sich nur auf die Einhaltung der Kündigungsfrist beru…
BAG: Klagefrist des § 4 KSchG gilt auch bei außerordentlicher Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Urteil vom 28. Juni 2007 - 6AZR 873/06
Arbeitsrecht-Blog.de / Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für den Fall einer außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der 6-monatigen Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG entschieden, dass die 3-wöchige Klagefrist aus § 4 KSchG auf die Kündigungsschutzklage Anwendung finde…
Kündigungsfrist und Klagefrist
kielanwalt.de / Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung…
Ätsch, daneben. Den falschen verklagt? Bundesarbeitsgericht grosszügig
JuracityBlog / denn eine falsche Bezeichnung schadet nicht (falsa demonstratio non nocet, ausser in der Prüfung ;-). Das gilt in einer Klageschrift nicht nur, wenn statt einer GmbH eine gleichnamige, aber nicht existierende AG verklagt wird, oder “Boc…
