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Bundesarbeitsgericht zum Betriebsübergang

am 24.10.2007 von recht verständlich

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung zum Betriebsteilübergang dahingehend gefestigt, dass es bei Fragen zum Betriebsteilübergang grundsätzlich auf die Identität der wirtschaftlichen Einheit ankommt.Im jetzt entschiedenen Falle ging es um eine Müllsortieranlage.
In S gibt es eine Mülldeponie. Auf dieser wird von der Firma S GmbH eine automatisierte Müllsortieranlage betrieben.
Herr A arbeitete bei der SD GmbH als Müllsortierer. Das heisst, er führte die Sortierarbeiten, die von Hand anfallen durch.
Die S GmbH hatte mit der SD GmbH einen Vertrag geschlossen, wonach die SD GmbH die bei der S GmbH anfallenden manuellen Sortierarbeiten durchführen sollte. Die SD GmbH beschäftigte 115 Arbeitnehmer, darunter 32 Leiharbeitnehmer.
Im März 2004 nun vereinbarten die beiden Firmen eine Änderung des bestehenden Vertrages. So sollte ab 1. Juli 2004 die von der SD GmbH zu bearbeitende Müllmenge halbiert werden. Außerdem wurde das Vergütungssystem geändert. Die SD GmbH sollte demzufolge 30 % weniger je Tonne sortierten Mülls vergütet bekommen.
Daraufhin erledigte die SD GmbH die ihr übertragenen Sortierarbeiten ausschließlich in einer Frühschicht. Dies geschah ohne die bislang beschäftigten Leiharbeiter.
Sodann kam die D GmbH ins Spiel. Sie übernahm nun die restlichen Sortierarbeiten, also die andere Hälfte, aufgrund eines neuen Auftrages von der S GmbH.
Die Sache ging so nicht lange. Bereits am 01. Oktober 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SD GmbH auf deren Antrag hin eröffnet.
Die S GmbH kündigte daraufhin den Sortiervertrag.
Der Insolvenzverwalter kündigte dann dem Herrn A am 29.10.2004 fristgemäß zum 31.01.2005.
Damit war Herr A nicht einverstanden. Er vertrat die Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis spätestens ab der Einstellung der …

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BAG: Individuell vereinbarte Änderung des Arbeitsvertrages nach Betriebsübergang ist wirksam - Urt. v. 07.11.2007, Az. 5 AZR 1007/06

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RA Roland Hoheisel-Gruler

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