Bundesarbeitsgericht: Die Wirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für Flugbegleiter
Scherer & Körbes | 10. Februar 2012 — © Grey59 / pixelio.de Nun soll es ja Flugbegleiterinnen geben, die mutmasslich schon relativ früh den reichen Mann fürs Leb…
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Nun soll es ja Flugbegleiterinnen geben, die mutmasslich schon relativ früh den reichen Mann fürs Lebens finden und jedenfalls schon relativ zeitig nicht mehr arbeiten, um sich stattdessen dem süssen Nichtstun hinzugeben, Rosen zu züchten, Vögel zu füttern oder tagtäglich das Internet zu bevölkern, auf dass sie dort mehr oder weniger sinnreiche Kommentare über Gott und die Welt, Kachelmann und Narzissmus produzieren. Doch die Mehrheit der in diesem Beruf Tätigen geht auch über das 40. Lebensjahr hinaus ihrem Beruf nach – und einige sogar noch deutlich länger.
Eine solche langjährige Flugbegleiterin jedenfalls, die schon seit seit 1970 bei einer Fluggesellschaft tätig war, klagte aufgrund ihres Alters gegen eine Regelung im für sie geltenden Manteltarifvertrag Nr. 11 Kabinenpersonal LTU in der Fassung vom 1. Januar 2007, in dem unter anderem Folgendes bestimmt ist:
„§ 47. Erreichen der Altersgrenze
Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Versicherungsträger eintritt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat.“
Sie bat die Fluggesellschaft um die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses über die tarifliche Altersgrenze hinaus. Dies wurde jedoch abgelehnt. Sie reichte daraufhin Klage ein mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung, denn die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Altersgrenzenregelung sei unwirksam. Für eine Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal gebe es keinen sachlichen Grund. Außerdem bewirke die Regelung eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters.
Die Fluggesellschaft hielt die Regelung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam. Die tarifliche Altersgrenze diene ebenso wie die Altersgrenze von 60 Jahren für Cockpit-Personal der Flugsicherheit und sei daher von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das Kabinenpersonal sei in gleicher Weise wie das Cockpit-Personal außergewöhnlich hohen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Wegen dieser besonderen Belastungen sei die Wahrscheinlichkeit eines altersbedingten Leistungsabbaus höher als bei anderen Arbeitnehmern. Der Ausfall eines Mitglieds des Kabinenpersonals könne die Flugsicherheit erheblich gefährden.
Die Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit Cockpit-Personal nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie zur Verhinderung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung des zu 95, 79 % männlichen Cockpit-Personals geboten.
Die Flugbegleiterin gewann ihren Prozess sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht. Die Fluggesellschaft allerdings legte Revision ein, sodass das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte.
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