Bundesarbeitsgericht: Wenn die Konzernspitze im Ausland sitzt, kann es keinen Konzernbetriebsrat geben.

Internationale Verflechtungen kollidieren häufig mit innerstaatlichen Mitbestimmungsvorschriften.

So gibt es den § 54 Absatz 1 Satz 1 des BetrVG:

„Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.“

Voraussetzung ist hier also, dass es sich um einen Konzern handelt, wie er im § 18 Absatz 1 des AktG beschrieben ist:

„§ 18 Konzern und Konzernunternehmen

(1) 1Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 2Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. 3Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.“

Die Frage, der sich das Gericht nun zu stellen hat…

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Themen: Konzernbetriebsrat , Konzern Beherrschungsvertrag Teil Konzernspitze

Erschienen 21. Februar 2007 auf http://rhgsig.wordpress.com.

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