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Bundesarbeitsgericht : Was war da eigentlich ausgemacht ? Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung ? Und wie ist das mit den AGB ?

am 22.02.2007 von http://rhgsig.wordpress.com

Personalabbau – Freistellung- sozial verträgliche Ausgestaltung, das ist Alltag geworden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung vor der Frage gestanden: Was war da eigentlich überhaupt ausgemacht ? Und was sind die Folgen, die sich hieraus ergeben ?
Frau A arbeitete in der Firma B – seit 1995 als Software-Entwicklerin. Am 23. Oktober 2002 schlossen der Betriebsrat und die Firma eine Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich über einen Personalabbau. Am selben Tage wurde in einer weiteren Betriebsvereinbarung ein Sozialplan vereinbart.
Der Interessenausgleich sah vor, dass der Personalabbau möglichst durch Aufhebungsvereinbarungen oder aber durch freiwillige Wechsel in eine so genannte „betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE)“ vollzogen werden sollte.
Der Sozialplan beinhaltete Abfindungsregelungen. Daneben sah er auch den Wechsel der Mitarbeiter in die beE vor.
Ziffer 5.1 sah nun folgendes vor: Die Arbeitsverhältnisse sollten beim Wechsel in die beE als unbefristete bestehen bleiben. Enden sollten diese dann durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder gegebenenfalls durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers.
Mit Schreiben vom 11. November 2002 bot die B der Frau A den Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder den Wechsel in die beE an. Gleichzeitig kündigte die B an, dass sie der Frau A betriebsbedingt kündigen werde, wenn sie sich nicht bis zum 13. Dezember 2002 entscheide.
Frau A ließ die Frist verstreichen. Daraufhin erhielt Frau A mit Schreiben vom 15. Januar 2003 die betriebsbedingte Kündigung zum 28. Februar 2003.
Am 21./30. Januar 2003 vereinbarten die Parteien in einer „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“, dass die Frau A auf Grundlage der Betriebsvereinbarungen vom 23. Oktober 2002 mit Wirkung vom 1. …

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