Bundesarbeitsgericht: Videoüberwachung von Personen nur ausnahmsweise zulässig

In einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung verhältnismäßig ist und wann nicht (Beschluss vom 26.8.2008, 1 ABR 16/07). Im konkreten Fall ging es um eine Videoüberwachungs- und -aufzeichnungsanlage in einem Briefzentrum der Deutschen Post.

1. Zulässige Videoüberwachung im Innenbereich

Für vereinbar mit dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen hat das Bundesarbeitsgericht eine Videoüberwachung und -aufzeichnung im Gebäudeinneren gehalten, die den folgenden Voraussetzungen unterliegt:

Die Videoanlage dient ausschließlich der Aufklärung sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten. Jede Nutzung zu anderen Zwecken ist untersagt. Jede Leistungs- oder Verhaltenskontrolle anhand der Ergebnisse ist ausgeschlossen. Die Videoüberwachung ist nur bei Vorliegen eines auf konkrete Personen bezogenen Verdachts einer strafbaren Handlung zulässig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Feststellungen getroffen hat, die den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung gegenüber bestimmten Personen begründen. Die Überwachung ist erst zulässig, wenn der Verdacht auf Grund einer näheren Prüfung der Umstände – Ort des Auffindens, Anzahl der betroffenen Sendungen, Hinweise auf den Zeitpunkt der möglichen Eigentumsverletzung, bisherige Bearbeitungsstationen – als gerechtfertigt erscheint. Der Betriebsrat ist vor einem Einsatz der Videoanlage über die getroffenen Feststellungen zu informieren. Die Bedienungselemente der Videoanlage werden in einem Schrank untergebracht, der nur mit zwei Schlüsseln geöffnet werden kann, von denen einer dem Betriebsrat zur Verfügung steht. Auf Grund dieser Regelung ist es für den Arbeitgeber nicht möglich, die Videoanlage ohne Mitwirkung des Betriebsrats in Betrieb zu nehmen und deren Einschaltzeit zu programmieren. Sofern der Betriebsrat die Informationen des Arbeitgebers für die Durchführung der Videoüberwachung nicht für ausreichend erachtet, kann er die Herausgabe seines Schlüssels verweigern. Die Überwachung ist auf den räumlichen Bereich zu beschränken, dem der konkrete Verdacht zugeordnet werden kann. Eine Überwachung des gesamten Innenbereichs ist ausgeschlossen. Überwacht werden dürfen nur die konkret verdächtigen Personen. Allenfalls die in deren näherer Umgebung tätigen Arbeitnehmer werden – zwangsläufig – miterfasst. Eine Überwachungsmaßnahme darf höchstens vier Wochen dauern. Dabei handelt es sich nicht um die regelmäßig vorzusehende Dauer, sondern um die noch zulässige Obergrenze. Sobald der Täter oder die Täterin ermittelt ist, der oder die für den die Videoaufzeichnung auslösenden Vorfall verantwortlich ist, ist die Aufzeichnung auf jeden Fall unverzüglich einzustellen. Die im Wege der Videoüberwachung gewonnenen Daten müssen „unverzüglich“ gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach 60 Tagen.

Das Bundesarbe…

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Erschienen 2. November 2008 auf http://www.daten-speicherung.de.

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