Bundesarbeitsgericht: unbefristet befristet – das Maßregelungsverbot beim vorbehaltslosen Anschlussvertrag
am 21.02.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem es um die Frage ging, wie sich das Maßregelungsverbot zum vorbehaltslosen Abschluss eines Anschlussvertrages verhält.
Frau A war bei der Firma B beschäftigt. Dort hatte sie im März des Jahres 1998 angefangen zu arbeiten. Der Arbeitgeber gab ihr jedoch laufend nur befristete Arbeitsverträge. Der vorletzte Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Mai 2004.
Kurz vor Ablauf wurde ihr ein neuer Anschlussvertrag vorgelegt. Dieser war seinerseits wiederum befristet – dieses Mal bis zum 28. Februar 2006.
Frau A glaubte, sich daran zu erinnern, dass eine solche Kettenbefristung eigentlich nicht möglich sei und wähnte sich daher – entgegen dem Wortlaut des Vertrages in einem bereits unbefristeten Arbeitsverhältnis. Um aber ganz sicher zu gehen, versah sie den neuerlichen Anschlussvertrag mit einem Zusatz: „Unter dem Vorbehalt, dass ich mich nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde“.
Der Arbeitgeber akzeptierte dieses so nicht und machte ihr klar, dass sie entweder den Anschlussvertrag ohne Zusatz zu unterschreiben habe oder aber keine Weiterbeschäftigung erhalten werde.
Frau A unterschrieb den Anschlussvertrag ohne Vorbehalt.
Gleichzeitig aber erhob sie Klage zum Arbeitsgericht mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Befristung im Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2004, also das aus dem vorletzten Arbeitsvertrag unwirksam sei.
Nun stellte sich aber das Problem, dass ja bereits ein Folgevertrag in der Welt war.
Dieses wird dahingehend gelöst, dass, wenn ein Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers, den Folgevertrag vorbehaltlos abzuschließen, annimmt, er das Recht verliert, die Unwirksamkeit …
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