Bundesarbeitsgericht: Schmerzensgeld bei Mobbing durch Vorgesetzte

Die Arbeitsgerichte müssen bei Arbeitsplatzkonflikten und Mobbing zukünftig wesentlich genauer als bisher hinschauen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06. Es stellte klar: Arbeitgeber haften für Mobbing durch Vorgesetzte - und zwar auch dann, wenn der Vorgesetzte behauptetet, er habe nicht erkennen können, dass er mit seinem Verhalten bei dem schikanierten Arbeitnehmer eine psychische Erkrankung verursacht. Die entgegen gesetzte Rechtsprechung, wonach nur gehaftet werden, wenn der Vorgesetzte das Risiko einer Erkrankung hätte vorhersehen können, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Geklagt hatte ein Arzt gegen seinen Arbeitgeber. Der Arzt ist seit Juli 1987 in als Neurochirurg in der Klinik des Arbeitgebers beschäftigt. Seit dem 01.07.1990 ist er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 01.10.2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai 2002 gemobbt fühlt. Der Arbeitgeber leitete ein "Konfliktlösungsverfahren" ein, das aber erfolglos verlief. Der klagende Arbeitnehmer war von November 2003 bis Juli 2004 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank.

Der Arbeitnehmer verlangt mit seiner Klage,

dass der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis mit dem ihn schikanieren Chefarzt beendet, hilfsweise, dass der Arbeitgeber ihm - dem Betroffenen - einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Schließlich solle der Arbeitgeber verurteilt werden, ihm Schmerzensgeld wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu zahlen.

Der klagende Arzt berief sich darauf, den Arbeitgeber treffe die Haftung dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Der Arbeitgeber bestritt im Verfahren, dass sein Chefarzt Mobbinghandlungen gegen den klagenden Arbeitnehmer begangen habe. Der Arbeitgeber meinte, er habe außerdem alles in seiner Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen dem sich gemobbt fühlenden Kläger und dem Chefarzt zu entspannen. Eine andere angemessene adäquate Tätigkeit für den Kläger sei leider aber nicht vorhanden gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ebenfalls erfolglos. Das Landesarbeitsgericht meinte, zwar habe der Chefarzt für Mobbing typische Verhaltensweisen gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch stehe dem Arzt kein Schmerzensgeldanspruch zu, denn der Chefarzt als Vorgesetzter habe nicht erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.

Dies hat das Bundesarbeit…

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Themen: Haftung , Bundesarbeitsgericht , Schmerzensgeld , Schadensersatz , Mobbing

Erschienen 27. Oktober 2007 auf http://www.andreas-buschmann.net.

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