Bundesarbeitsgericht: Keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen ehemaligen Kollegen bei Eigenkündigung

Herr A war bei der Firma C beschäftigt. Eines Tages kam es zu einem Zwischenfall: Ein Kollege, der Herr B griff ihn an und verletzte ihn. Die Verletzungen waren so schwer, dass Herr A krankgeschrieben wurde. Herr A zeigte den Kollegen B an – ein Strafverfahren wurde eingeleitet an dessen Ende eine Verurteilung des B wegen der Körperverletzung stand. Gleichzeitig war B zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden.

Damit hätte die an sich traurige Geschichte über Vorkommnisse am Arbeitsplatz ein Ende haben können. Wer prügelt, zahlt – die Justiz sorgt für Gerechtigkeit.

Es kam jetzt aber noch etwas dazu. Derjenige Mitarbeiter, der in der Firma C für die Personalangelegenheiten zuständig war, nennen wir ihn Herrn T, mischte sich ein. Solange Herr A wegen des Angriffes arbeitsunfähig war, rief der Kollege T mehrfach bei Herrn A zuhause an. Auf dessen Anrufbeantworter sammelte sich Vokabular, das normalerweise in den weiter unten liegenden Schubladen beheimatet ist : Herr A musste sich wegen der Krankschreibung anhören er sei „ein Schauspieler“ und ein „Simulant“. „Weib“ und „Hure“ fielen Herrn T darüber hinaus noch als passende Bezeichnungen ein. „Drecksack“ und „Arsch“ rundeten die Freundlichkeiten ab.

Außerdem nötigte Herr T den Kollegen Herrn A, immerhin das Opfer des Angriffes, seine Strafanzeige gegen den Kollegen B zurückzuziehen.

Herr A gab entnervt auf. In diesem Betrieb wollte er nicht länger arbeiten. Deswegen kündigte er das Arbeitsverhältnis.

Für den Verlust des Arbeitsplatzes und den Verdienstausfall wollte er Ersatz haben. Schließlich sei es nicht einzusehen, dass er auch noch den Schaden haben sollte. Diesen sollte ihm der Herr T ersetzen, dieser war es ja, der ihn beleidigt und genötigt habe.

Das Gericht hatte nun zwei Anspruchsnormen zu prüfen: § 823 I BGB und § 823 II BGB in Verbindung mit den strafrechtlichen Normen– beide in der Systematik des BGB am Anfang der „unerlaubten Handlungen“ .

§ 823 I sagt: „(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Nun hat Herr T ja weder Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum des Herrn A verletzt. Körper und Gesundheit – das war ja der Kollege B gewesen, der dafür auch verurteilt wurde. Bleibt also ein sonstiges Recht . Dies hätte das Recht auf den Arbeitsplatz sein können. Problematisch ist dann aber, ob der Herr T dieses Recht widerrechtlich verletzt habe.

In § 823 II BGB können wir lesen: „(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne…

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Themen: Arbeitsplatz

Erschienen 20. Januar 2007 auf http://rhgsig.wordpress.com.

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