Bundesarbeitsgericht und Emmely: Zulassung der Revision

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision in Sachen “Emmely” wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Allerdings nicht wegen der Frage, ob man wegen Kleinstbeträgen eine Kündigung aussprechen kann, sondern lediglich wegen der Rechtsfrage, ob das spätere prozessulale Verhalten bei der Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden darf.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte dazu in seiner Urteilsbegründung ausgeführt:

Auf den bei der Beklagten eingetretenen Vertrauensverlust wirkt sich weiter erschwerend aus, dass die Klägerin im Rahmen der Aufklärung nicht nur das Einlösen der beiden Pfandbons beharrlich geleugnet und Dritte als mögliche Quelle für die Leergutbons benannt hat. Im Prozess hat sie den maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten zu dem Fund der Pfandbons wiederholt bestritten hat, bis dieser nach einer ausführlichen Beweisaufnahme nicht mehr zu bestreiten war. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei der Führung ihres arbeitsgerichtlichen Prozesses kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. § 138 ZPO, der auch für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten gilt, sieht die Verpflichtung der Parteien des Zivilprozesses zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung vor. Zudem hat die Klägerin mehrfach versucht, den Verdacht auf andere Mitarbeiter abzuwälzen, ohne dass sich dies als auch nur annähernd haltbar erwiesen hätte. So hat sie in ihrer Anhörung die Mitarbeiterin V. als diejenige ins Spiel gebracht, die Zugang zu ihrem Portemonnaie gehabt habe, damit diese Mitarbeiterin einer Befragung seitens der Beklagten ausgesetzt, um im Prozess ausdrücklich von diesem Sachvortrag wieder Abstand zu nehmen. In Bezug auf die 1. Kassiererin hat sie erhebliche kündigungsrelevante Manipulationen im Zusammenhang mit der Einlösung eines Sondercoupons der Klägerin in den Raum gestellt, die nach der Verlegung des Zeitpunktes, an dem dies vorgefallen sein soll, nicht mehr einlassungsfähig waren.

Lediglich die Frage, ob die Verwertung dieses Verhaltens im Prozess zulässig ist, i…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Kündigungsschutz , Berlin Brandenburg , Landesarbeitsgericht Berlin

Erschienen 28. Juli 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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