Bundesarbeitsgericht: Die rückwirkende Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages

Herr A arbeitete in einem Forschungsinstitut. Im Oktober 2003 stellte er nun den Antrag, dass sein Arbeitgeber mit ihm ab Februar 2004 bis 30. September 2008 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vereinbaren solle.

Der Arbeitgeber lehnte dies aber ab. Nach den internen Planungen sollten die Ausgaben für Verwaltung und Infrastruktur „eingefroren“ werden. Mit den dadurch frei werdenden Mitteln sollte in anderen Bereichen investiert werden. Das Sparkonzept erlaube daher nicht, dass durch die Vereinbarung von Altersteilzeit Mehrkosten generiert werden. Im übrigen sei es so, dass der Tarifvertrag lediglich einen Rechtsanspruch auf einen auf zwei Jahre befristeten Altersteilzeitarbeitsvertrag begründe.

In dem vom Kläger gewünschten Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten sogenannten Arbeitsphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird die Arbeitszeit auf Null reduziert.

Über die Gesamtdauer der Altersteilzeit wird also eine Halbierung der Arbeitszeit erreicht.

Das Gericht musste sich zunächst über die Anspruchsgrundlage des Herrn A klar werden. Das Altersteilzeitgesetz selbst gibt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch.

Im Gesetz sind im Wesentlichen die Voraussetzungen geregelt, welche Mindestbedingungen sowohl für die Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit als auch die Vergünstigungen nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen müssen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass ein vertraglicher Anspruch besteht. Dieser kann sich auch aus dem Tarifvertrag ergeben.

Für den öffentlichen Dienst gibt es den „Tarifvertrag Altersteilzeit“. Dieser begründet für Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres gegenüber dem Arbeitgeber einen derartigen Anspruch.

Der vertragliche Anspruch bezieht sich auch auf die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, welches durch den Zeitpunkt begrenzt wird, zu dem der Arbeitnehmer eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beanspruchen kann.

Der Arbeitgeber kann hier nur aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen ablehnen.

Herr A hatte also dank des Tarifvertrages einen vertraglichen Anspruchsgrund auf Abschluß des Altersteilzeitarbeitsvertrages.

Allerdings können wichtige betriebliche Gründe dem imm…

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Erschienen 24. Januar 2007 auf http://rhgsig.wordpress.com.

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