BAG zur Befristung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen
beck-blog | 9. August 2011 — Durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff (Urt. vom 20.01.2009 – C-350/06 u.a., NZA 2009, 135) ist die Frage …
Während halb Deutschland im Urlaub zu sein scheint, verkündet das Bundesarbeitsgericht heute zwei neue Entscheidungen zum Urlaubsrecht: Mit Urteil vom 9.August 2011 - 9 AZr 352/10 - beschäftigen sich die Erfurter Richter mit dem Verhältnis zwischen Urlaubsabgeltungsansprüchen und Ausschlussfristen. Die Klägerin in diesem Verfahren war von Oktober 1975 bis zum 31.März 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 19.Oktober 2006 wr sie durchgehend arbeitsunfähg erkrankt. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht sie eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 verlangte sie von ihrem vormaligen Arbeitgeber, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub abzugelten. Dieser hielt ihr entgegen, dass nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. So sahen er auch die Richter in Erfurt. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entstehe auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sei sofort fällig. Der Anspruch auf Abgeltung des nach § 13 Abs. 1. Satz 1 iVm § 3 Abs 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesurlaubs unterliege wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Die zweite heute verkündete Entscheidung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - )beschäftigt sich mit der Befristung von Urlaubsansprüchen: Der Kläger dieses Verfahrens war im Zeitraum vom 11.Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfägig erkrankt. Danach nahm er die Arbeit wieder auf. Der Arbeitgeber gewährte ihm im Verlauf des Jahres 2008 an 30 Arbeitstagen Urlaub. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen den Arbeitg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. August 2011 auf http://ramydlak.blogspot.com.
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Arbeitsrecht | 17. August 2011 — Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragun…
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