Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht (BaFin): Leerverkäufe weiter unzulässig

Die BaFin verbietet weiterhin Spekulationsgeschäfte mit Finanztiteln, um Reaktionen auf dem Kapitalmarkt nicht eskalieren zu lassen. Im Folgenden der Wortlaut der Verfügung: Die Verfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Danach hat die BaFin Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Sie kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 WpHG Anordnungen treffen, um Missstände zu beseitigen und zu verhindern. Die zum Erlasszeitpunkt der Verfügungen vom 19. und 21. September 2008 bestehenden Missstände, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels und die Stabilität des Finanzsystems gefährden, bestehen weiter. Es ist daher notwendig, die genannten Regelungen der Verfügungen in vollem Umfang für weitere drei Monate aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist weiterhin eine außergewöhnliche Volatilität bei Aktien von Kreditinstituten, Börsenbetreibern, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche festzustellen, welche deutlich über der der jeweiligen Indizes liegt. Ein Einwirken auf die Kurse der erfassten Werte durch Transaktionen, die zu einer Short-Position oder zur Vergrößerung einer Short Position (sogenannte Leerverkäufe) in Aktien im Sinne von Nr. 1 der Verfügung vom 19. September 2008 führen, würde, aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Unternehmen, diese Entwicklung verstärken und hätte damit weitere exzessive Preisbewegungen zur Folge, welche die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten und somit erhebliche Nachteile für den gesamten Finanzmarkt nach sich ziehen würden. Insbesondere besteht die Gefahr, dass durch diese Transaktionen Liquiditätsengpässe verschärft werden, indem der von diesen bewirkte Druck auf die Aktienkurse die Kapitalaufnahme der Unternehmen erschwert. Das Verbot dient des Weiteren der Verhinderung von Marktmanipulationen durch die in Nr. 1 der Verfügung vom 19. September 2008 genannten Transaktionen. Ein Missstand wäre insbesondere dann gegeben, wenn die genannten Transaktionen zu Zwecken der Marktmanipulation eingesetzt werden, z.B. indem unter Verwendung von Medien Gerüchte gestreut werden, nachdem zuvor eine entsprechende Transaktion eingegangen wurde und der damit bestehende Interessenskonflikt nicht offengelegt wurde (§ 20a Abs. 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV). Das Verbot ist geeignet, die genannten Missstände zu verhindern bzw. diesen entgegenzuwirken und damit das Vertrauen der Marktte…

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Themen: Bundesanstalt

Erschienen 29. Dezember 2008 auf http://www.kapital-rechtinfo.de.

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