Bundesagentur für Arbeit verliert vor dem Bundessozialgericht wegen unterlassener Beratung
am 13.02.2007 von recht verständlich
Herr A musste sich am 13. Februar 2003 arbeitslos melden. Er stand zu diesem Zeitpunkt im 54. Lebensjahr. Er beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Bereits zum 01.03.2003 nahm er nun eine geringer entlohnte Beschäftigung auf. Erst später erfuhr er von der Möglichkeit, dass er Entgeltsicherungsleistungen in Anspruch hätte nehmen können.
Die Rechtslage hierzu ist folgende:
Übernimmt der von Arbeitslosigkeit bedrohte oder bereits arbeitslose ältere Arbeitnehmer zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung, die schlechter bezahlt wird als die bisherige, so zahlt die Bundesagentur einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung.
Geregelt ist das Ganze im § 421j SGB III. Demzufolge haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung.
Hierzu müssen sie folgende Voraussetzungen mitbringen:
Der Anspruch besteht, wenn sie
1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder (etwa wenn sie noch kein Arbeitslosengeld beantragt haben) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.
Am 14. Oktober 2003 nun beantragte Herr A diese Leistungen bei der zuständigen Bundesagentur. Diese lehnte den Antrag aber ab, weil dieser erst nach Beginn der neuen Beschäftigung gestellt worden sei. Zudem sei das neue Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Beklagte vermittelt worden.
Herr A meinte nun, das könne nicht angehen. Er beruft sich deshalb auf eine unbillige Härte, da …
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