Bundearbeitsgericht: Unwirksamkeit von reinen Zeitbefristungen mit älteren Arbeitnehmern

Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (“Hartz I”) war die Altersgrenze für die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages mit älteren Arbeitnehmern befristet bis zum 31.12.2006 auf 52 Jahre abgesenkt worden. Die Regelung findet sich in § 14 Abs. 3 Satz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Neuregelung vertraten viele Arbeitsrechtler die Auffassung, die Regelung stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Das hatte schliesslich am 22.11.2005 auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt. Nun liegt die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nach der EuGH-Entscheidung vor. Der mögliche Entscheidungsspielraum des Bundesarbeitsgerichtes war deutlich eingeschränkt, hatte der EuGH doch entschieden, dass die nationalen Gerichte die diskriminierende Regelung nicht anwenden dürfen. Dem ist das Bundesarbeitsgericht nun auch gefolgt und hat der Entfristungsklage eines nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG sachgrundlos befristeten älteren Arbeitnehmers stattgegeben. Besonders erfreulich für betroffene Arbeitnehmer ist, dass die neue Rechtsprechung für alle Fälle des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gilt. Das rührt daher, weil der Europäische Gerichtshof keinen Vertrauensschutz festgestellt hat: Der Arbeitgeber kann sich also auch bei zeitlich vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgeschlossenen Verträgen nicht darauf berufen, auf die Wirksamkeit…

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Themen: Das Erste

Erschienen 27. April 2006 auf http://www.arbeitsrechtblog.de.

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