Büroorganisations und Fristenkontrolle

Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen für einen rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze. Der Prozessbevollmächtigte muss durch eine zureichende Ausgangskontrolle dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dafür reicht es nicht sicherzustellen, dass ihm Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Es muss durch begleitende organisatorische Maßnahmen außerdem gewährleistet sein, dass diese Fristen im Weiteren auch tatsächlich beachtet werden.

Welche konkreten Vorkehrungen der Anwalt zur Fristwahrung trifft, steht ihm grundsätzlich frei. Seine organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, durch Verzögerungen bei der anwaltlichen Bearbeitung oder Ähnliches die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist; dabei ist ein äußerster Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen können insbesondere in der Führung eines Fristenkalenders und der allgemeinen Anweisung bestehen, dass dieser am Ende eines jeden Arbeitstags von einer hierfür bestimmten, geeigneten Person kontrolliert wird. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung, die gewährleistet, dass von einer dazu beauftragten, zuverlässigen Kraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt und abgesandt oder jedenfalls versandfertig gemacht worden sind, und zudem geprüft wird, ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen.

Allerdings kommt es auf Mängel in der Kanzleiorganisation dann nicht an, wenn der Anwalt eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte. Da der Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass seine einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird, ist für die Fristversäumnis dann nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursä…

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Themen: Wiedereinsetzung , Anwaltsverschulden , Fristenkontrolle , Büroorganisation
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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